Stiefkinder mitversichern (Krankenkassenrecht)

Gast @, Freitag, 13.11.2009, 13:00 (vor 5488 Tagen)

Im Forum fand ich dies: "Ein Stiefkind kann immer mitversichert werden, wenn das Mitglied den überwiegenden Unterhalt des Kindes leistet. Den überwiegenden Unterhalt leisten Sie, wenn Sie mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufbringen.
Der Unterhaltsbedarf wird ermittelt, indem das Netto-Gesamteinkommen der Familie (einschl. Unterhaltszahlungen) durch die Anzahl der Familienangehörigen geteilt wird."

Wir haben drei Kinder. Eines davon mein leibliches. Wir sind also zu fünft.
Mein Netto liegt bei 1380,-
Der Unterhalt meiner Stieftochter liegt bei 295,-
Der Unterhalt meines Stiefsohnes liegt bei 295,-

Wie viel Einkommen muss ich aufbringen, um meine Stiefkinder mitversichern zu können?
Welche Formel wird da angewandt?

Re: Stiefkinder mitversichern

Shoppingqueen, Samstag, 14.11.2009, 07:35 (vor 5487 Tagen) @ Gast

Hallo,

wie viel verdienst Du und wieviel deine Frau? Bekommt Ihr auch Kindergeld?

LG, Shops

Re: Stiefkinder mitversichern

GKVler, Samstag, 14.11.2009, 14:39 (vor 5487 Tagen) @ Gast

vom Prinzip her läuft es so:

du rechnest alles Einkommen (inkl. Unterhalt aber ohne Kindergeld) zusammen. Die Summe teilst du durch die Anzahl der Familienmitglieder. Das Ergebnis ist ist der Unterhaltsbedarf. Diesen Unterhaltsbedarf teilst du nun durch 2. Dann erhälst du den halben Unterhaltsbedarf.
Der überwiegende Unterhalt ist dann gegeben, wenn der halbe Unterhaltsbedarf höher ist als das Einkommen des Stiefkindes.

Gruß GKVler

Re: Stiefkinder mitversichern

Gast, Montag, 16.11.2009, 13:29 (vor 5485 Tagen) @ GKVler

Danke!

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