Rückwirkend pflichtversichert - PKV-Beiträge verrechnen/ erstatten? (Krankenkassenrecht)
Hallo,
zugegebener Maßen bin ich Langzeitstudent. Auf Grund der Gesetzgebung war es mir nicht möglich als Student in der GKV zu bleiben. Zunächst galt der Studententarif, später dann zwangsläufig Mitglied in der PKV da als Werksstudent tätig. Nun gibt es die Regelung, dass ich mit 24 bzw. 25 Semestern nicht mehr sozialversicherungsbefreit bin, sondern pflichtversichert sein muss. Damit muss ich nun wieder in die GKV wechseln da das einkommen zu niedrig.
Nun hat der Rentenversicherer bei der Betriebsprüfung festgestellt, dass ich rückwirkend für 2009 und 2008 Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss.
Die Frage ist, da ich ja bis heute in der PKV bin und quasi zwangsweise die letzten zwei Jahre rückwirkend in die GKV muss und entsprechend doppelt versichert wäre, ob es eine Möglichkeit gibt, dass die PKV mit der GKV verrechnet wird? Oder muss die PKV Beiträge zurück erstatten?
Warum wird rückwirkend nicht ausschließlich die Arbeitslosenversicherung nachgefordert? Kranken- , pflege- und rentenversichert war ich ja ununterbrochen.
Re: Rückwirkend pflichtversichert - PKV-Beiträge verrechnen/ erstatten?
Hallo,
Werden diese Beiträge von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber eingefordert? Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber die entsprechenden Fristen des Anfangs der Pflichtversicherung versäumt?
Die entsprechende Norm ist §205 VVG, ein solcher Passus findet sich auch in den Musterbedingungen der PKV.
http://dejure.org/gesetze/VVG/205.html
§13(3) MB KK
http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009.pdf
"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der
Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
eine Krankheitskostenversicherung oder eine
dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht
nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag
nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht
zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung
zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag
in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch
auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
Dienstverhältnis."
Die Frage ist nun, was genau unter dem "Eintritt der Versicherungspflicht" zu verstehen ist, also ist dies der 1.1.2008 rückwirkend oder der Tag, an dem Sie oder Ihr Arbeitgeber einen Bescheid vom Rentenversicher erhalten (haben).
Ist ersteres der Fall, erhielten Sie die Beiträge komplett zurück, in zweiterem könnten Sie nur mit kurzer Frist kündigen.
Was nun richtig ist, wird Ihnen nur ein Sozialrechtler sagen können. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei Ihrer PKV nach, wie die das sehen.