Re: aokvers bei unehelichen kind bei trennung (Krankenkassenrecht)

ratte1, Freitag, 29.01.2010, 21:27 (vor 5410 Tagen) @ Frisch Jacqueline

Hallo,

bei einem Stiefkind besteht der Anspruch auf Familienversicherung nur, wenn das Mitglied es überwiegend unterhält (§ 10 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 5: Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält..

Nicht die Trennung ist also ausschlaggebend sein, sondern dass Ihr Schwiegersohn seitdem wohl nicht mehr für den Unterhalt Ihres Enkelkindes aufkommt.

MfG
ratte1


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