Re: Befreiuung wegen ALG 1 rückgängig machen? (Krankenkassenrecht)

Jens, Mittwoch, 10.02.2010, 08:20 (vor 5399 Tagen) @ Thomas

Um eine freiwillige Mitgliedschaft begründen zu können müssen die im § 9 SGB V beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. In Deinem Fall ist für die Beurteilung § 9 Absatz 1 Nr. 1 entscheidend. Danach ist eine freiwillige Versicherung nur möglich, wenn Du vorher aus der Versicherungspflicht ausscheidest. Dies trifft aber aufgrund der Befreiung nicht zu.

Der Rückweg in die GKV ist aber möglich, wenn du eine Beschäftigung aufnimmst, in der die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschirtten wird. Dann besteht mit de raufnahme der Tätigkeit Versicherungspflicht.

Viele Grüße

Jens


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