Re: Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V (Krankenkassenrecht)
Voraussetzung zur Aufnahme ist, dass die letzte Kasse eine gesetzliche war. Dann ist es egal, wie hoch die Beitragsrückstände seit dem 01.04.2007 sind, die Kasse muss ihn nach § 5(1) Nr. 13 SGB V aufnehmen und zumindest Notfallbehanldungen bezahlen. Die Kasse darf die Aufnahme auch nicht von Einkommensnachweisen abhängig machen.
Generell gilt übrigens, dass Obdachlosen die aufgelaufenen Beiträge erlassen werden (die sie allerdings ohnehin kaum zahlen könnten).