Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V (Krankenkassenrecht)
Hallo,
von einen Obdachlosen der nicht in ALG II Bezug stand, wurde mit HIlfe des Sozialdienst des Krankenhauses in welchem der Mann sich befand ein Antrag auf Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V bei seiner letzten Krankenkasse gestellt. Die Kasse verweigert die Aufnahme in die Pflichtversicherung (obwohl es sich um eine NOTFALLBEHANDLUNG) handelte, mit der Begründung:
Wir brauchen seine Einkommensnachweise.
Patient hat in seinem Antrag angegeben, ohne Einkommen zu sein. Meine Frage: Muss die Krankenkassen dennoch die Notfafllbehandlung im Rahmen des § 5 SGB V übernehmen?