Krankenkassentarife

Gesetzliche Krankenkassen und Private Krankenversicherungen im Vergleich.

Krankenkasse wechseln

Fragen und Antworten zum Thema Krankenkassenwechsel

1. Wann kann man die Krankenkasse wechseln?


Die Krankenkasse wechseln können Sie, wenn

  • Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündigung).
    Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel sind Versicherte erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden, sofern die Kasse nicht einen Zusatzbeitrag einführt (s.u.).
    Bitte beachten: Wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben, beträgt Ihre Bindungsfrist unter Umständen 3 Jahre.

  • Ihre Krankenkasse erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt, den Sonderbeitrag anhebt oder die ausgezahlte Prämie kürzt. (Sonderkündigung). Diese Kündigungsmöglichkeit auf die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung begrenzt.
    Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion siehe auch Frage 2.

Sowohl bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende

2. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen bei einer Kassenfusion?


Wenn Ihre Krankenkasse mit einer anderen fusioniert und es ergibt sich daraus für Sie Beitragserhöhung (Senkung oder Wegfall der Prämie bzw. Einführung eines Sonderbeitrags), haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die in Frage 1 genannten Fristen.

3. Wie kann man die Krankenkasse wechseln?


Die Mitgliedschaft in Ihrer aktuellen Krankenkasse können Sie formlos schriftlich kündigen. (Beispiele für Kündigungsschreiben im rtf-Format finden Sie hier: ordentliche Kündigung, Sonderkündigung) Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Anschließend stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme bei Ihrer neuen Krankenkasse und reichen die Kündigungsbestätigung der alten Kasse ein.

Wichtig: Ihre Kündigung wird nur dann wirksam, wenn Sie noch während der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.

Sollte es Probleme mit der Aufnahme in die neue Krankenkasse oder mit der Kündigung der alten geben, haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde beim

Bundesversicherungsamt
Villemombler Str. 76
D 53123 Bonn
Telefon: 0228 / 619 - 0
Telefax: 0228 / 619 - 1870
Webseite: http://www.bundesversicherungsamt.de/

4. Muss die neue Kasse mich aufnehmen?


Generell besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkasse Aufnahmepflicht für alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte vorliegt oder ob z.B. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Versicherungsberechtigt ist, wer

  1. pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder

  2. freiwillig versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).

5. Kann meine neue Krankenkasse die Kündigung meiner alten für mich übernehmen?


Leider nein: Die Kündigung müssen Sie persönlich aussprechen. Das geht aber wie gesagt formlos.

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