++ für BestMed5:
Als Hilfsmittel gelten:
a) Bandagen, Blindenstock, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen, Inhalationsgeräte, Kompressionsstrümpfe,
Korrekturschienen, orthopädische Maßschuhe (und zwar der Teil der Aufwendungen, der 100
EUR – bis zum 20. Lebensjahr 50 EUR – übersteigt), orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf).
Diese Hilfsmittel können Sie direkt beziehen.
b) Bitte setzen Sie sich vor dem Bezug der folgenden Hilfsmittel mit uns in Verbindung
– telefonisch erreichen Sie uns unter 0 18 01/358 100 (3,9 ct./Min.3) –
da sich sonst die Erstattungsprozentsätze verringern (s. auch Nr. II.2.1):
Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Blindenleitgerät und Blindenführhund (einschließlich Orientierungs- und
Mobilitätstraining), elektronische Lesehilfen, Ernährungspumpen, Geräte zur Schlafapnoebehandlung, Hörgeräte,
Infusionspumpen, Krankenfahrstühle, Kunstglieder, Liege- und Sitzschalen, orthopädische Rumpf-, Armund
Beinstützapparate, Pulsoximeter, Sauerstoffgeräte, Überwachungsmonitore für Säuglinge, und Ähnliches.
c) Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen – auch Tages- und Monatslinsen).
Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln, ausgenommen an Sohlen und Absätzen von orthopädischen
Maßschuhen, sind im Rahmen der tariflichen Regelungen erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln.
Als Hilfsmittel gelten nicht Produkte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind. Quelle https://www.dkv-online.de/vvg/Tarifbedingungen/EV/Normalbedarf/BM5.pdf
+ für M4-BR4:
als Hilfsmittel gelten Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen):zu 100 %
Die Aufwendungen für Neuanschaffung von Sehhilfen und Kontaktlinsenpflegemitteln
sowie Reparaturen sind bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen innerhalb
von 24 Monaten erstattungsfähig:
Neuanschaffung von Sehhilfen und Kontaktlinsenpflegemitteln:
bis 310,00 EUR
Reparaturen von Sehhilfen:bis 105,00 EUR
Bei der Ermittlung der maximalen Erstattungshöhe werden ausgehend vom Bezugsdatum
des betreffenden Hilfsmittels jeweils alle Erstattungen der letzten 24 Monate berücksichtigt,
d. h. die individuelle Erstattungshöhe hängt jeweils von den Erstattungen
der letzten 24 Monate ab.
Sonstige Hilfsmittel in mittlerer Art und Güte zu 100 %
- Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Schuheinlagen und orthopädische
Schuhe, sowie Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Herzschrittmacher,
Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate
und Krankenfahrstühle.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für technische Mittel/Geräte oder Körperersatzstücke,
die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen
und ärztlich verordnet sind.
- Nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer sind alle nicht aufgeführten
Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, maßgeblich
zur Genesung/Linderung beitragen und ärztlich verordnet sind. Der Versicherer
prüft im Interesse des Versicherten neben dem Preis-Leistungsverhältnis
des betreffenden Hilfsmittels auch, ob alternative Hilfsmittel aus medizinischer Sicht
zu bevorzugen sind.
Hierbei werden die individuelle Situation des Patienten, die Auffassung des behandelnden
Arztes als auch ggf. vorhandene aktuelle medizinische Gutachten berücksichtigt. Quelle:https://www.dkv-online.de/vvg/Tarifbedingungen/EV/Normalbedarf/M4_BR4.pdf